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Satzung
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Fachverband Chinesisch e.V.
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§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins § 2: Zweck des Vereins § 3: Mitgliedschaft § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5: Organe des Vereins § 6: Der Vorstand § 7: Mitgliederversammlung § 8: Kassenwart § 9: Auflösung § 10: Gerichtsstand § 11: Verschiedenes
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§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
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(1) Der Verein führt den Namen Fachverband Chinesisch e.V. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. |
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(2) Sitz des Vereins ist Germersheim. |
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(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. top |
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§ 2: Zweck des Vereins
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(1) Der Verein bezweckt in erster Linie, zum Aufbau der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Menschen deutscher und chinesischer Muttersprache und damit zur Vöِlkerverständigung beizutragen. In der Einsicht, daß Kenntnisse der chinesischen Hochsprache dafür eine unumgängliche Vorausssetzung sind, bemüht sich der Verein um die Fِörderung des Chinesischunterrichts in allen Bereichen der Erwachsenenbildung, um die Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu entsprechenden in- und ausländischen Fachleuten und Institutionen, aber auch um die Aufnahme des Chinesischen in den Kanon der Unterrichtsfächer an Gymnasien. Der Verein organisiert und veranstaltet Sprachkurse sowie sprachpädagogische und wissenschaftliche Konferenzen. Er arbeitet an Projekten und Publikationen mit, die dem genannten Zweck dienen, und nimmt die Interessen von Personen und Institutionen wahr, die sich um die Verbreitung chinesischer Sprachkenntnisse und die Verbesserung des Chinesischunterrichts im deutschen Sprachraum bemühen. |
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(2) Der Verein arbeitet ausschließlich auf gemeinnütziger Grundlage; er ist selbstlos tätig und verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch parteipolitische Zwecke. |
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(3) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattung ist zulässig. |
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(4) Der Verein gibt die Zeitschrift CHUN - Chinesischunterricht heraus. top |
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§ 3: Mitgliedschaft
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(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Föِrdermitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
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(2) Ordentliches Mitglied oder Föِrdermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. |
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(3) Personen, die sich um den Verein oder um die Föِrderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, köِnnen auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern oder des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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(4) Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muß spätestens zum l. Oktober dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden; (b) durch Tod; (c) durch Ausschluß, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Zwecken oder dem Wohl des Vereins zuwidergehandelt hat oder trotz zweifacher Mahnung mit der Entrichtung seines Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist oder seit mehr als drei Jahren unbekannt verzogen und mit dem Beitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit. |
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(5) Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, sofern seine Anschrift bekannt ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermöِgen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt. top |
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§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
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(1) Die Mitglieder des Vereins erhalten die vom Verein gefِörderten Publikationen nach Möglich- keit zu Vorzugspreisen. Die Zeitschrift CHUN erhalten sie kostenlos. |
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(2) Die Mitglieder sind zur jährlichen Entrichtung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig und ist eine Bringschuld. top |
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§ 5: Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. top |
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§ 6: Der Vorstand
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(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern. |
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(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich. |
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(3) Für ein Vorstandsmitglied, das während seiner Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt. |
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(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie tragen die Bezeichung l. bzw. 2. Vorsitzender. |
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(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mit- gliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermöِgens. Zur Durchführung besonderer Aufgaben (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung etc.) kann der Vorstand Mitglieder berufen und Ausschüsse („Beiräte“) bilden. |
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(6) Vorstandssitzungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzu- berufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzumachen. |
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(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in vereinsinternen Angelegenheiten nur persِönlich ausüben. Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll der Vorstandssitzung, das vom Sitzungsvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichen ist. top |
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§ 7: Mitgliederversammlung
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(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluß des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. |
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(2) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderungen durch seinen Stellvertreter. Die Einberufung ergeht schriftlich wenigstens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitglieder- versammlung vorliegen. |
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(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflöِsung des Vereins erfordern Zwei-Drittel-Mehrheit. |
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(4) Die Mitgliederversammlung hat zu beschließen über: (a) den Geschäftsbericht, (b) die Annahme des Kassenberichts, (c) die Entlastung des Vorstandes, (d) Wahl und Abberufung des Vorstands und des Kassenwarts, (e) die Auflِösung des Vereins, (f) die Hِöhe des Vereinsbeitrages, (g) Satzungsänderungen, (h) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. |
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(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. |
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(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungs- leiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. top |
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§ 8: Kassenwart
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(1) Der Kassenwart wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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(2) Er ist verpflichtet nach Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenbericht vorzulegen. top |
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§ 9: Auflösung
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(1) Ein Antrag auf Auflöِsung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der Mit- gliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. |
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(2) Bei Auflِösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermِögen; vielmehr ist das Vermِögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermöِgens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. top |
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§ 10: Gerichtsstand
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Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins. top |
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§ 11: Verschiedenes
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Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27.9.1985 in Soest be- schlossen und auf den Mitgliederversammlungen am 9.10.1992 in Heidelberg und am 26.3.1994 in Hamburg in § 2 (l), § 3 (4) und (5) sowie § 9 (2) geändert. top |
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